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8.5 Der soziale und demokratische Rechtsstaat

Die PDS war in Brandenburg verfassungsgebende Partei. Das hat gute Gründe, die eng mit der Auseinandersetzung mit unserer Geschichte bis 1990 zusammenhängen.

 

Wir haben in Bezug auf die gesellschaftliche Demokratie die Einsicht gewonnen, dass die jeweilige Konstituierung des Gemeinwillens als ein konfliktreicher Prozess begriffen werden muss. Dieser ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die politischen Freiheitsrechte die gesellschaftliche Selbstregierung sichern und Selbstkorrekturen, Minderheitenschutz – auch in Form persönlicher Freiheitsrechte – und Alternativen garantieren. Mit diesem Ansatz werden die politischen Grundrechte Bauelemente einer freien Gesellschaft.

 

Rechtsstaatliche Prinzipien haben eine Eigenbedeutung. Der Kerngedanke des Rechtsstaatsprinzips ist vor allem das Willkürverbot und damit die Limitierung der Staatsgewalt im Interesse der Bürger. Das bedeutet u. a. die Bindung der gesetzgebenden Gewalt an den Normbestand der Verfassung, insbesondere an die Menschen- und Bürgerrechte sowie die Gesetzesunterworfenheit der vollziehenden Gewalt. Das Prinzip der Gewaltentrennung ist unabdingbar. Die Justiz ist dabei eine unabhängige Instanz, die es zu stärken gilt.

 

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das ist auch die Zentralnorm der Brandenburger Landesverfassung. Für uns bedeutet dies zugleich, die materiellen und intellektuellen Voraussetzungen dieser Würde sicherzustellen. Insofern muss der demokratische Rechtsstaat zugleich ein sozialer Rechtsstaat sein. Der soziale Rechtsstaat zielt auf eine rechtlich gesicherte soziale Chancengleichheit und richtet sich auf die Einschränkung sozialer Disparitäten und die Teilhabe der abhängig Beschäftigten am gesellschaftlichen Lebensprozess.

 

Die Brandenburger Landesverfassung ist dem Verfassungsbegriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaates verpflichtet. Deshalb tragen wir diese Verfassung mit. Der Sozialstaatsgedanke widerspiegelt sich beispielsweise in dem Recht auf Ausbildung oder den jeweils als Staatsziele formulierten Rechten auf Arbeit und auf Wohnen, die aber durch individualrechtliche Ansprüche untersetzt sind.

 

Unabhängigkeit der Justiz stärken

 

Vor diesem Hintergrund sehen wir eine Stärkung des Rechtsstaates in einer angemessenen personellen und materiellen Ausstattung der Justiz und in einem einfachen, heißt auch wohnortnahen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten, wodurch wir dem Grundrecht auf ein zügiges und faires Verfahren gerecht werden. Wir stehen für die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz, weshalb wir Konzepte zur Selbstverwaltung der Justiz erarbeiten und unterstützen. Als verfassungsgebende und verfassungstragende Partei treten wir weiterhin konsequent dafür ein, dass die Verfassungsinhalte des sozialen Rechtsstaates zum Maßstab staatlichen Handelns gemacht und in der Realität umgesetzt werden. Dabei sind wir uns des noch vorhandenen Ungleichgewichts zwischen politischen und sozialen Grundrechten bewusst. Deshalb orientieren wir uns an der Unteilbarkeit und Abhängigkeit der politisch-juristischen, der ökonomisch-sozialen sowie der geistig-kulturellen Rechte.

 

Mehr Sicherheit durch gute Sozialpolitik und bürgernahe Polizei

 

Eine gute Sozialpolitik ist auch die beste Kriminalpolitik. Sie bietet die größte Sicherheit vor Straftaten. Das heißt konkret, Lebenslagen und Partizipationsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen Bereichen zu verbessern. Zugleich stehen wir für eine grundrechtsorientierte Kriminalpolitik. Unverzichtbarer Bestandteil ist eine wirksame bürgernahe Polizei, die überall im Land die öffentliche Sicherheit gleichermaßen gewährleistet. Öffentliche Sicherheit darf nicht privatisiert werden.

 

Resozialisierung steht im Mittelpunkt des Strafvollzugs

 

Der Gedanke des sozialen Rechtsstaates findet seinen Ausdruck auch in der Landesverfassungsnorm, nach der das Ziel des Strafvollzugs ausschließlich die Resozialisierung des Strafgefangenen ist. Das bedeutet, dass der Gefangene befähigt werden soll, nach seiner Entlassung ein Leben ohne Straftaten führen zu können. Unabdingbar sind entsprechende Strukturen und finanzielle Mittel, um mehr Behandlung im Vollzug, mehr Wohngruppenvollzug, mehr offenen Vollzug und eine bessere Wiedereingliederung zu erreichen. Dies erfordert eine qualifizierte Arbeit der stationären und ambulanten Sozialen Dienste sowie ihre Vernetzung mit kommunalen Einrichtungen und den Trägern der Freien Straffälligenhilfe. Nur so ist die soziale Integration des Strafgefangenen in die Gesellschaft nach seiner Entlassung erfolgreich zu realisieren. Das ist ein, jenseits sozialer Ausgrenzung liegender Beitrag, Kriminalität weiter zurückzudrängen. Ein solcher Ansatz nutzt der Gemeinschaft und reduziert die Gefahr, Opfer einer kriminellen Handlung zu werden.

 

Für uns bilden Sicherheit und Resozialisierung eine Einheit, die es zu verwirklichen gilt. Ein diesen Gedanken tragendes Resozialisierungsgesetz ist unser Ziel. Dies erfordert eine qualifizierte Arbeit der Sozialen Dienste, um so die Rückkehr der Strafgefangenen in die Gesellschaft nach Haftentlassung erfolgreich organisieren zu können.